Kostenfreiheit des Schulweges
Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (Schulwegkostenfreiheitsgesetz) und in der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung) geregelt.
Anspruchsberechtigt für die Übernahme der Fahrtkosten durch die Kommune sind unsere Schülerinnen und Schüler vor der 11. Jahrgangsstufe, wenn der kürzeste zumutbare Fußweg von der Wohnung bis zur Schule mehr als drei Kilometer beträgt, sofern kein anderes Gymnasium mit derselben Ausbildungsrichtung näher liegt.
Für die Oberstufe gelten
Sonderregelungen
Im Sekretariat werden entsprechende Antragsformulare abgegeben:
- für die Stadt Erlangen
- für den Landkreis Erlangen-Höchstadt
- für den Landkreis Forchheim
- für die Stadt Nürnberg
|
Sie können die Formulare auch downloaden!
Bitte holen Sie sich das für Ihren Wohnort entsprechend verlinkte Formular unten und füllen dieses nach dem Ausdruck aus. Sie können es nun über Ihr Kind im Sekretariat einreichen.
|
Zuerst ist dieser Antrag bei dem für den Wohnort zuständigen Amt einzureichen.
Darauf ist ein Antrag an den VGN zur Ausstellung eines Schüler-Fahrtausweises zu stellen.
Nähere Informationen finden sich bei der
Stadt Erlangen